3.2. 3.2.1. Eine Aussenaufstellung an der Süd-, West- oder Nordfassade des Gebäudes Nr. ccc lehnte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der Begründung ab, der grösstmögliche Abstand zu einem Fenster eines lärmempfindlichen Raums im Erdgeschoss betrage auf der Südseite lediglich 2 m, wo sich die Distanz zum Sitzplatz der Beschwerdegegner ausserdem auf 4 m beschränken würde, gegenüber einem Abstand von 10 m des Standorts an der Ostfassade zum Sitzplatz der Beschwerdeführer. An der Westfassade käme die Pumpe entweder unmittelbar beim Fenster zum - 13 -