gebenen Mehrkosten von rund Fr. 9'000.00 (Kernbohrung, Aushub, Montage und zusätzliches Zubehör) für eine Innenaufstellung als plausibel erschienen. Das Bundesgericht verlange mindestens eine summarische Prüfung der Zusatzkosten, wenn auch keine detaillierte Gegenüberstellung (Urteile 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021, Erw. 4.3, und 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1). Im vorliegenden Fall sei die Aufzählung der Zusatzkosten nicht nachvollziehbar und treffe auch nicht auf alle Räume im Untergeschoss des Gebäudes Nr. ccc gleichermassen zu. So bedingten gewisse Standorte im Innern des Gebäudes wegen des Vorhandenseins von Lichtschächten keine Kernbohrungen bzw. Wanddurchbrüche, die