Eine Innenaufstellung müsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann geprüft werden, wenn die Planungswerte an den Nachbarliegenschaften bei einer Aussenaufstellung deutlich eingehalten würden. Wenn sich abschätzen lasse, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden könne, sei zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine entsprechende Anlage im Innern bewilligungsfähig. Mit den Gegebenheiten im Innern des Gebäudes Nr. ccc setzen sich die Vorinstanz und die Abteilung für Umwelt nur unzureichend auseinander.