Positiv zu Buche schlagen würde zudem, dass keine nächtliche Betriebszeiteinschränkung notwendig wäre. Sowohl an der Nord- als auch an der Südfassade seien im Gegensatz zur Ostfassade keine lärmrelevanten Zimmer im Obergeschoss zu berücksichtigen. An der Westfassade befinde sich im Obergeschoss ein Balkon, das nächste lärmrelevante Zimmer sei dadurch um 2 m von der Fassadenflucht zurückversetzt.