Das lärmbetroffene Fenster an der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc der Beschwerdegegner, wo die Einhaltung des nächtlichen Planungswerts trotz nächtlicher Betriebszeiteinschränkung fraglich sei, sei das einzige Fenster des dazugehörigen Zimmers, über welches dieser Raum belüftet werden könne. Ein Alternativstandort an der West- oder Nordfassade wäre aufgrund des Vorsorgeprinzips zu favorisieren und dürfe nicht allein mit der überkommenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur "Lüftungsfensterpraxis" verworfen werden. Einen Standort an der westlichen Ecke der Nordfassade habe die Vorinstanz gar nicht geprüft.