In jenem Bereich des Gehwegs könnte es daher tatsächlich zu Vereisungen kommen, während die Aufenthaltsqualität auf dem Sitzplatz der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt werde. Das lärmbetroffene Fenster an der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc der Beschwerdegegner, wo die Einhaltung des nächtlichen Planungswerts trotz nächtlicher Betriebszeiteinschränkung fraglich sei, sei das einzige Fenster des dazugehörigen Zimmers, über welches dieser Raum belüftet werden könne.