Die anderen Nachbarliegenschaften wiesen allesamt eine grössere Distanz zum Gebäude Nr. ccc der Beschwerdegegner auf als das davon östlich situierte Gebäude Nr. ddd der Beschwerdeführer. Der Standort an der Ostfassade sei aber auch deshalb abzulehnen, weil der durch die Wärmepumpe erzeugte Luftstrom frontal auf den Gehweg und den Sitzplatz der Beschwerdeführer ausgerichtet sei. In jenem Bereich des Gehwegs könnte es daher tatsächlich zu Vereisungen kommen, während die Aufenthaltsqualität auf dem Sitzplatz der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt werde.