Nicht mehr aktuell seien die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der sog. "Lüftungsfensterpraxis". Das Bundesgericht habe diese im Urteil 1C_139/2015, 1C_140/2015, 1C_141/2015 vom 16. März 2016 (= BGE 142 II 100) als bundesrechtswidrig qualifiziert, weil es nicht ausreiche, die einschlägigen Belastungsgrenzwerte nur am wenigsten exponierten "Lüftungsfenster" jedes lärmempfindlichen Raums einzuhalten. Art. 22 USG sowie Art. 31 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 LSV verlangten, dass die Grenzwerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden müssten.