Die Beschwerdeführer seien pensioniert und verbrächten viel Zeit auf ihrem Sitzplatz. Dessen Aufenthaltsqualität werde durch den bewilligten Standort enorm beeinträchtigt, was die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung nicht berücksichtigt habe. Ferner habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob bei der verhängten nächtlichen Betriebseinschränkung ein grösserer Wärmespeicher eingebaut werden müsste, was die Wirtschaftlichkeit dieser Massnahme beeinträchtigen würde.