Beim Sitzplatz sei dies hingegen nicht der Fall, befinde sich doch dieser lediglich 6 bis 9 m vom bewilligten Standort an der Ostfassade entfernt, anstelle der von der Vorinstanz angenommenen 10 m. Die Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft-/Wasser-Wärmepumpen" der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute "Cercle Bruit" (nachfolgend: Vollzugshilfe 6.21) empfehle bei der Wahl des optimalen Standorts verschiedene Kriterien zu berücksichtigen und die Lärmimmission auch im Aussenbereich, wo sich Personen längere Zeit aufhielten (z.B. Sitzplatz), möglichst gering zu halten. Die Beschwerdeführer seien pensioniert und verbrächten viel Zeit auf ihrem Sitzplatz.