Abteilung für Umwelt falsch festgestellten maximalen Schallleistungspegels im Nachtbetrieb von 54 dB(A) anstatt 55 dB(A) fraglich. Die Aussage im Fachbericht der Abteilung für Umwelt vom 10. Januar 2023, wonach durch den Fenstersims eine lärmabschirmende Wirkung resultiere, werde jedenfalls bestritten. Zwar dürften die Planungswerte beim Wohnhaus der Beschwerdeführer (Gebäude Nr. ddd) weiterhin eingehalten sein. Beim Sitzplatz sei dies hingegen nicht der Fall, befinde sich doch dieser lediglich 6 bis 9 m vom bewilligten Standort an der Ostfassade entfernt, anstelle der von der Vorinstanz angenommenen 10 m.