Das Vorsorgeprinzip gebiete die Verwirklichung derjenigen Projektvariante, die im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleiste, womit der Standort an der Ostfassade ausser Betracht falle. Die Vorinstanz habe sich nicht mit sämtlichen Alternativstandorten eingehend auseinandergesetzt und dadurch eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen und Bundesrecht (Art. 11 Abs. 2 USG) verletzt. Ob die Einschränkung des Nachtbetriebs um 7 Stunden überhaupt ausreiche, um den nächtlichen Planungswert am Fenster der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc einzuhalten, sei aufgrund des von der Vorinstanz und der - 10 -