Für die geplante Wärmepumpe gebe es im Untergeschoss sowie an der West- und Nordfassade des Gebäudes Nr. ccc Alternativen zum bewilligten Standort an der Ostfassade, die für sämtliche Betroffenen weniger Lärmimmissionen verursachen würden und im Gegensatz zum bewilligten Standort keiner lärmreduzierenden und schallbegrenzenden Massnahmen (nächtliche Betriebszeiteinschränkung) bedürften. Das Vorsorgeprinzip gebiete die Verwirklichung derjenigen Projektvariante, die im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleiste, womit der Standort an der Ostfassade ausser Betracht falle.