Immerhin hätten sie im vorinstanzlichen Verfahren deren Herausgabe bzw. Edition beantragen können, worauf sie aus eigenen Stücken verzichtet haben (vgl. Vorakten, act. 136 mit der darin enthaltenen Feststellung des Fehlens einer Offerte für die Aussenaufstellung ohne entsprechenden Beweisantrag). Entsprechend können sie in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung geltend machen. Damit erweisen sich die Gehörsrügen der Beschwerdeführer als vollständig unbegründet.