63 f.) angegebenen Mehrkosten für eine Innenaufstellung bestreiten, welche vom Amt für Umwelt, auf dessen Einschätzung sich die Vorinstanz stützt, als plausibel erachtet wurden. Durch die Einreichung der Offerte für die Aussenaufstellung seitens der Beschwerdegegner beim Verwaltungsgericht (Beschwerdeantwortbeilage 5) wurden die Beschwerdeführer zudem in die Lage versetzt, die sich aus einem Vergleich dieser Offerte mit der Offerte für die Innenaufstellung (Vorakten, act. 104 ff.; Beschwerdeantwortbeilage 7) ergebenden Mehrkosten noch detaillierter zu bestreiten.