erachten durfte, ist eine Frage des materiellen Rechts, nicht der Begründungspflicht. Es zeigt sich im vorliegenden Verfahren denn auch, dass die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid auch in diesem Punkt in voller Kenntnis der Sache beim Verwaltungsgericht anfechten konnten, indem sie unter anderem die von den Beschwerdegegnern in deren Schreiben an den Gemeinderat vom 21. November 2021 (Vorakten, act. 44 und -9-