Ebenso wenig hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist hinreichend zu entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Forderung nach einer Innenaufstellung der Wärmepumpe unter den konkreten Umständen (u.a. Mehrkosten) für unverhältnismässig hält und im Vorsorgeprinzip keine genügende Grundlage für die Verpflichtung zu einer Innenaufstellung sieht, und zwar nicht nur mit Bezug auf einen Standort im Tankraum, sondern auch in den anderen Räumen des Untergeschosses des Gebäudes Nr. ccc der Beschwerdegegner.