Die Vorinstanz ihrerseits hat ebenfalls keine Gehörsverletzungen gegenüber den Beschwerdeführern begangen. Dies würde nach dem oben Ausgeführten selbst dann gelten, wenn sie den Sachverhalt bezüglich eines möglichen Standorts für die Wärmepumpe an der ostseitigen Nordfassade ungenügend abgeklärt hätte. Gesetzt diesen Fall wäre der vorinstanzliche Entscheid mit einem materiellen Mangel behaftet, worauf weiter unten bei den Erwägungen zur Wahrung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips zurückzukommen sein wird (vgl. Erw. 3.2.2 hinten).