Erst recht nicht kann von dermassen schwerwiegenden Verfahrensfehlern (oder inhaltlichen Mängeln) ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Nichtigkeit der kommunalen Baubewilligung hätte feststellen müssen. Nur ganz gewichtige Verfahrensfehler, beispielsweise Gehörsverletzungen, mit denen Betroffene von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden, begründen die Nichtigkeit einer Verfügung (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1111 ff.).