eine angeblich zu Unrecht erfolgte Heilung von Verfahrensmängeln steht demnach nicht zur Debatte. Sind somit dem Gemeinderat keine (von der Vorinstanz unzulässigerweise geheilten) Verfahrensfehler vorzuwerfen, bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, die Baubewilligung aus formellen Gründen aufzuheben und zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückzuweisen. Erst recht nicht kann von dermassen schwerwiegenden Verfahrensfehlern (oder inhaltlichen Mängeln) ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Nichtigkeit der kommunalen Baubewilligung hätte feststellen müssen.