Darauf entgegnete der Gemeinderat (in Verkennung der Rechtslage), die Einhaltung des Lärmschutzes an den eigenen Fenstern der Bauherrschaft sei nicht relevant (Vorakten, act. 4). Bei einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsdarstellung handelt es sich allerdings – gleich wie bei einer unrichtigen Rechtsanwendung –, wozu die Annahme gehört, die Planungswerte müssten nur an den Nachbarliegenschaften, nicht hingegen am eigenen Gebäude der Bauherrschaft eingehalten werden, um einen materiellen Fehler, nicht um einen Verfahrensfehler (durch Missachtung von Parteirechten). Solche materiellen Feh- -8-