Die Beschwerdeführer machen nicht (konkret) geltend, sie hätten im Einwendungsverfahren (insoweit) Beweisanträge gestellt, denen der Gemeinderat ohne weitere Begründung hierzu nicht entsprochen habe. Ihren Eingaben beim Gemeinderat lassen sich denn auch keine entsprechenden Beweisanträge entnehmen. Vielmehr beliessen sie es bei einem blossen Hinweis auf die ungenügenden Planunterlagen, aus denen das lärmbetroffene Fenster an der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc der Beschwerdegegner nicht hervorgehe. Darauf entgegnete der Gemeinderat (in Verkennung der Rechtslage), die Einhaltung des Lärmschutzes an den eigenen Fenstern der Bauherrschaft sei nicht relevant (Vorakten, act. 4).