Der einzige Fehler, der dem Gemeinderat gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden kann, ist eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (in Verletzung seiner Untersuchungspflicht nach § 17 VRPG) basierend auf einer nicht korrekten Rechtsanwendung, indem er die notwendigen sachlichen Grundlagen für die Beurteilung der Einhaltung der Planungswerte an der Liegenschaft der Beschwerdegegner nicht erhoben hat. Die Beschwerdeführer machen nicht (konkret) geltend, sie hätten im Einwendungsverfahren (insoweit) Beweisanträge gestellt, denen der Gemeinderat ohne weitere Begründung hierzu nicht entsprochen habe.