In der Tat ist aus den Schilderungen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, wodurch der Gemeinderat ihre Verfahrensrechte verletzt haben könnte. Der einzige Fehler, der dem Gemeinderat gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden kann, ist eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (in Verletzung seiner Untersuchungspflicht nach § 17 VRPG) basierend auf einer nicht korrekten Rechtsanwendung, indem er die notwendigen sachlichen Grundlagen für die Beurteilung der Einhaltung der Planungswerte an der Liegenschaft der Beschwerdegegner nicht erhoben hat.