2.2.2. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer durch den Gemeinderat in Erw. 7 des angefochtenen Entscheids mit zutreffender Begründung verneint. In der Tat ist aus den Schilderungen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, wodurch der Gemeinderat ihre Verfahrensrechte verletzt haben könnte.