Wenn sich derartige Fakten erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ergäben, habe die Vorinstanz die ihr gesetzlich zugewiesene Überprüfungsaufgabe unzureichend ausgeübt. Ferner habe sich die Vorinstanz ebenfalls nur ungenügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend eine Innenaufstellung der Wärmepumpe auch ausserhalb des Tankraums auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die Plausibilität der Mehrkosten für eine Innenaufstellung verwiesen, und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt.