seitigen Nordfassade festgestellt. Tatsächlich sei dort das Terrain ausweislich der von den Beschwerdegegnern eingereichten Fotos abgegraben, wodurch die Wärmepumpe schwebend über dem betreffenden Graben montiert werden müsste. Eine Vereisung des Gehwegs drohe an diesem Standort deshalb nicht, weil dieser mit Eisenbahnschwellen, die ihn um ca. 30 cm überragten, vom Graben abgetrennt sei. Wenn sich derartige Fakten erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ergäben, habe die Vorinstanz die ihr gesetzlich zugewiesene Überprüfungsaufgabe unzureichend ausgeübt.