Abgesehen davon habe auch die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend erhoben und damit ihre Überprüfungsbefugnis nicht ordnungsgemäss wahrgenommen. Die Vorinstanz habe zwar versucht, die Verfahrensfehler des Gemeinderats zu heilen, indem sie den Sachverhalt weiter abgeklärt und weitere sachdienliche Beweise und Fachberichte eingeholt habe. Sie habe dies allerdings ebenfalls unzureichend getan und damit erneut eine Gehörsverletzung begangen. So habe das Amt für Umwelt im Fachbericht vom 10. Januar 2023 (Vorakten, act. 111 ff.) eine Vereisungsgefahr auf dem Gehweg bei einem Standort der Wärmepumpe an der ost- -6-