Dadurch sei der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend verletzt worden. Entsprechend sei die Baubewilligung nichtig und die Heilung der geltend gemachten Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Verfahren sei nicht rechtmässig gewesen. Folglich sei auch der vorinstanzliche Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Abgesehen davon habe auch die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend erhoben und damit ihre Überprüfungsbefugnis nicht ordnungsgemäss wahrgenommen.