SAR 110.000]) verletzt hätten, indem der Gemeinderat die Baubewilligung aufgrund unvollständiger und unrichtiger Baugesuchsunterlagen, insbesondere fehlender und falscher Grundrisspläne, erteilt habe und seiner Überprüfungsaufgabe insofern nicht nachgekommen sei. Zudem habe sich der Gemeinderat nicht mit den von den Beschwerdeführern bereits in ihrer Einwendung vorgebrachten Unstimmigkeiten im Baugesuch auseinandergesetzt, in der unzutreffenden Annahme, die Anordnung der Fenster am Gebäude Nr. ccc der Bauherrschaft spiele für die Einhaltung der Planungswerte keine Rolle. Dadurch sei der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend verletzt worden.