2. 2.1. Vorab ist jedoch auf die formelle Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, wonach die Vorinstanzen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) verletzt hätten, indem der Gemeinderat die Baubewilligung aufgrund unvollständiger und unrichtiger Baugesuchsunterlagen, insbesondere fehlender und falscher Grundrisspläne, erteilt habe und seiner Überprüfungsaufgabe insofern nicht nachgekommen sei.