Die Beschwerdeführer werfen den Vorinstanzen in inhaltlicher Hinsicht primär eine Verletzung des umweltrechtlichen, in Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV verankerten Vorsorgeprinzips vor, bestreiten aber auch die Einhaltung des nächtlichen Planungswerts am Gebäude der Bauherrschaft (durch die per Auflage angeordnete Betriebszeitkorrektur) sowie gegenüber ihrem Sitzplatz- respektive Gartenbereich.