Aufgrund dieser Distanzen werden die massgeblichen Planungswerte nach Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41) der Empfindlichkeitsstufe II von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht am Einwirkungsort der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit rund 42 dB(A) am Tag und 41 dB(A) (vgl. Vorakten, act. 44 und 82) problemlos eingehalten, wohingegen am Einwirkungsort der Liegenschaft der Bauherrschaft der nächtliche Planungswert um einige dB(A) überschritten wird. Laut dem ergänzenden Fachbericht der Abteilung für Umwelt beläuft sich die Überschreitung auf maximal 3 dB(A), basierend auf der Annahme eines Beurteilungspegels von maximal 48 dB(A).