3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 7. Juni 2023; Duplik des BVU vom 26. Juni 2023) hielten die Beschwerdeführerin und das BVU, Rechtsabteilung, an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegner verzichteten mit Eingabe vom 15. Juni 2023 auf eine Duplik. Der Gemeinderat Q._____ liess sich nicht mehr vernehmen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. Dezember 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: