Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.106 / sr / jb (BVURA.21.657) Art. 120 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A.B._____ führerin 1.1 Beschwerde- B.B._____ führer 1.2 beide vertreten durch MLaw Jacqueline Alf, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden gegen Beschwerde- C.D._____ gegnerin 1.1 Beschwerde- D.D._____ gegner 1.2 Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. Februar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 4. Oktober 2021 bewilligte der Gemeinderat Q._____ C.D._____ und D.D._____ die Installation einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe (Aussenauf- stellung) auf ihrer in der Wohnzone W2 gelegenen Parzelle Nr. aaa. Gleichzeitig wies er die dagegen erhobene Einwendung von A.B._____ und B.B._____ ab. B. Auf Beschwerde von A.B._____ und B.B._____ entschied das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 20. Februar 2023: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Baube- willigung vom 4. Oktober 2021 um folgende Auflage ergänzt: "Der Nachtbetrieb der Wärmepumpe ist um sieben Stunden einzuschrän- ken. Die Steuerung der Wärmepumpe ist so einzustellen respektive zu pro- grammieren, dass die Abschaltung nicht jeden Abend manuell zu erfolgen hat". Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 712.–, ins- gesamt Fr. 2'512.–, werden den Beschwerdeführenden B.B._____ und A.B._____ zu 9/16 (Fr. 1'413.–) und den Beschwerdegegnern D.D._____ und C.D._____ zu 3/16 (Fr. 471.–), je in solidarischer Haftung, auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. C. 1. Dagegen reichten A.B._____ und B.B._____ am 22. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des DBVU vom 20. Februar 2023 aufzuheben. Es sei der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 4. Oktober 2021 (Baubewilligung) aufzuheben, eventuell sei die Angelegenheit zur Neube- urteilung an das DBVU zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwert- steuer). -3- 2. Mit Beschwerdeantworten vom 24. April 2023, 4. Mai 2023 und 8. Mai 2023 beantragten der Gemeinderat Q._____, das BVU, Rechtsabteilung, sowie die Beschwerdegegner je die (kostenfällige) Abweisung der Beschwerde. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 7. Juni 2023; Duplik des BVU vom 26. Juni 2023) hielten die Beschwerdeführerin und das BVU, Rechts- abteilung, an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegner verzichteten mit Eingabe vom 15. Juni 2023 auf eine Duplik. Der Gemeinderat Q._____ liess sich nicht mehr vernehmen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. Dezember 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]; § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -4- II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Installation einer Luft-/Wasserwärmepumpe des Herstellers Stiebel Eltron AG und des Typs WPL 20 A (Aussenaufstellung) auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerde- gegner bzw. deren Bewilligungsfähigkeit am geplanten Standort an der Ostfassade des Einfamilienhauses (Gebäude Nr. ccc) bei der südöstlichen Ecke in einem Abstand von 0,35 m zur Hauswand. Die Distanz zwischen der Wärmepumpe und dem nächstgelegenen Fenster eines lärm- empfindlichen Raums in der Nachbarschaft (am Gebäude Nr. ddd auf der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführer) beträgt 11 m (gemäss Angaben der Beschwerdeführer sowie im Lärmschutznachweis für Luft-/Wasser- Wärmepumpen zum Baugesuch [Vorakten, act. 44]), allenfalls sogar 11,5 m (gemäss Angaben des BVU, Abteilung für Umwelt, im Fachbericht vom 22. September 2022 [Vorakten, act. 82]); diejenige zwischen der Wär- mepumpe und dem nächstgelegenen Fenster eines lärmempfindlichen Raums am Einfamilienhaus der Bauherrschaft rund 3,5 m (vgl. Vorakten, act. 111 [ergänzender Fachbericht der Abteilung für Umwelt]). Aufgrund dieser Distanzen werden die massgeblichen Planungswerte nach Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41) der Empfindlichkeitsstufe II von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht am Einwirkungsort der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit rund 42 dB(A) am Tag und 41 dB(A) (vgl. Vorakten, act. 44 und 82) pro- blemlos eingehalten, wohingegen am Einwirkungsort der Liegenschaft der Bauherrschaft der nächtliche Planungswert um einige dB(A) überschritten wird. Laut dem ergänzenden Fachbericht der Abteilung für Umwelt beläuft sich die Überschreitung auf maximal 3 dB(A), basierend auf der Annahme eines Beurteilungspegels von maximal 48 dB(A). Die auf einfache Umge- bungssituationen zugeschnittene Web-Applikation der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) berechnet zwar bei einer Distanz von 3,5 m einen Beurteilungspegel von 50 dB(A) bzw. sogar rund 51 dB(A), wenn für den Schallleistungspegel im Nachtbetrieb die aktuellen 55 dB(A) anstelle der zeitweilig ausgewiesenen 54 dB(A) eingesetzt werden. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Abteilung für Umwelt kann dieser Wert jedoch nicht unbesehen auf die Schallausbrei- tung gegenüber dem eigenen Gebäude übertragen werden, weil der in der Richtwirkungskorrektur Dc von + 6 dB(A) enthaltene Reflexionseffekt ge- genüber dem eigenen Gebäude geringer ausfalle als bei benachbarten Ge- bäuden und sich der Lärm einer Wärmepumpe mehrheitlich parallel zur Ventilatorenachse, also senkrecht zur Hausfassade in Richtung Nachbar- gebäude ausbreite und das eigene, oberhalb der Anlage liegende Fenster in geringerem Masse beschalle. Zudem habe der dortige Fenstersims eine minimal lärmabschirmende Wirkung. Unter Berücksichtigung dieser Fak- toren sei der Wert gemäss Web-Applikation (von 50 dB[A] respektive 51 dB[A]) um 2–4 dB(A) nach unten zu korrigieren. Mit einer Einschränkung -5- des Nachbetriebs um 7 Stunden lasse sich die Lärmbelastung um knapp 4 dB(a) reduzieren, wodurch der nächtliche Planungswert wieder eingehal- ten werden könne (Vorakten, act. 111 f.). Gestützt auf diese Ausführungen hat die Vorinstanz die vom Gemeinderat Q._____ erteilte Baubewilligung für die nachgesuchte Wärmepumpe mit der Auflage einer nächtlichen Be- triebszeiteinschränkung um 7 Stunden bzw. einer entsprechenden Sperr- zeit bestätigt. Die Beschwerdeführer werfen den Vorinstanzen in inhaltlicher Hinsicht pri- mär eine Verletzung des umweltrechtlichen, in Art. 11 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzge- setz, USG; SR 814.01) und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV verankerten Vorsorge- prinzips vor, bestreiten aber auch die Einhaltung des nächtlichen Planungs- werts am Gebäude der Bauherrschaft (durch die per Auflage angeordnete Betriebszeitkorrektur) sowie gegenüber ihrem Sitzplatz- respektive Garten- bereich. 2. 2.1. Vorab ist jedoch auf die formelle Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, wonach die Vorinstanzen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) verletzt hätten, indem der Gemeinderat die Baubewilligung aufgrund unvollständiger und unrichtiger Baugesuchsunterlagen, insbesondere fehlender und falscher Grundriss- pläne, erteilt habe und seiner Überprüfungsaufgabe insofern nicht nachge- kommen sei. Zudem habe sich der Gemeinderat nicht mit den von den Be- schwerdeführern bereits in ihrer Einwendung vorgebrachten Unstimmigkei- ten im Baugesuch auseinandergesetzt, in der unzutreffenden Annahme, die Anordnung der Fenster am Gebäude Nr. ccc der Bauherrschaft spiele für die Einhaltung der Planungswerte keine Rolle. Dadurch sei der Gehörs- anspruch der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend verletzt worden. Entsprechend sei die Baubewilligung nichtig und die Hei- lung der geltend gemachten Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Verfah- ren sei nicht rechtmässig gewesen. Folglich sei auch der vorinstanzliche Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Abgesehen davon habe auch die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechts- genügend erhoben und damit ihre Überprüfungsbefugnis nicht ordnungs- gemäss wahrgenommen. Die Vorinstanz habe zwar versucht, die Verfah- rensfehler des Gemeinderats zu heilen, indem sie den Sachverhalt weiter abgeklärt und weitere sachdienliche Beweise und Fachberichte eingeholt habe. Sie habe dies allerdings ebenfalls unzureichend getan und damit er- neut eine Gehörsverletzung begangen. So habe das Amt für Umwelt im Fachbericht vom 10. Januar 2023 (Vorakten, act. 111 ff.) eine Vereisungs- gefahr auf dem Gehweg bei einem Standort der Wärmepumpe an der ost- -6- seitigen Nordfassade festgestellt. Tatsächlich sei dort das Terrain ausweis- lich der von den Beschwerdegegnern eingereichten Fotos abgegraben, wo- durch die Wärmepumpe schwebend über dem betreffenden Graben mon- tiert werden müsste. Eine Vereisung des Gehwegs drohe an diesem Stand- ort deshalb nicht, weil dieser mit Eisenbahnschwellen, die ihn um ca. 30 cm überragten, vom Graben abgetrennt sei. Wenn sich derartige Fakten erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ergäben, habe die Vorin- stanz die ihr gesetzlich zugewiesene Überprüfungsaufgabe unzureichend ausgeübt. Ferner habe sich die Vorinstanz ebenfalls nur ungenügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend eine Innenaufstellung der Wärmepumpe auch ausserhalb des Tankraums auseinandergesetzt, son- dern pauschal auf die Plausibilität der Mehrkosten für eine Innenaufstellung verwiesen, und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. 2.2. 2.2.1. Wesentliche Teilaspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör bilden ne- ben der Orientierung und vorgängigen Anhörung der von einem Entscheid Betroffenen sowie der Gewährung von Akteneinsicht die Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung durch Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismittel, sofern sie eine erhebliche Tatsache betreffen und tauglich sind, um über die Tatsache Beweis zu erbringen, Teilnahme an Augenscheinen und Zeugeneinvernahmen, Protokollierung der wich- tigsten Aussagen der Parteien, Zeugen und Experten sowie der Ergebnisse eines Augenscheins, Stellungnahme zu Äusserungen der Gegenpartei und Kenntnisnahme vom Ergebnis des Beweisverfahrens mit der Möglichkeit, sich zu äussern (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1010 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt sodann, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 145 III 324, Erw. 6.1; 136 I 229, Erw. 5.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023, Erw. 3.3). Verfahrensfehler wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs führen grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob dieser für den Ausgang des Verfahrens relevant ist (BGE 144 I 11, Erw. 5.3; 137 I 195, -7- Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020, Erw. 3.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Man- gel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffe- ne Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen As- pekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1; 138 II 77, Erw. 4; 137 I 195, Erw. 2.3.2; Urtei- le des Bundesgerichts 1C_539/2021 vom 15. November 2022, Erw. 4.3, 1C_17/2021 vom 26. August 2021, Erw. 4.4, und 1C_233/2017 vom 19. September 2018, Erw. 5.2). 2.2.2. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwer- deführer durch den Gemeinderat in Erw. 7 des angefochtenen Entscheids mit zutreffender Begründung verneint. In der Tat ist aus den Schilderungen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, wodurch der Gemeinderat ihre Ver- fahrensrechte verletzt haben könnte. Der einzige Fehler, der dem Gemein- derat gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden kann, ist eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (in Verletzung seiner Untersuchungspflicht nach § 17 VRPG) basierend auf einer nicht korrekten Rechtsanwendung, indem er die notwendigen sachlichen Grundlagen für die Beurteilung der Einhaltung der Planungswerte an der Liegenschaft der Beschwerdegegner nicht erho- ben hat. Die Beschwerdeführer machen nicht (konkret) geltend, sie hätten im Einwendungsverfahren (insoweit) Beweisanträge gestellt, denen der Gemeinderat ohne weitere Begründung hierzu nicht entsprochen habe. Ihren Eingaben beim Gemeinderat lassen sich denn auch keine entspre- chenden Beweisanträge entnehmen. Vielmehr beliessen sie es bei einem blossen Hinweis auf die ungenügenden Planunterlagen, aus denen das lärmbetroffene Fenster an der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc der Be- schwerdegegner nicht hervorgehe. Darauf entgegnete der Gemeinderat (in Verkennung der Rechtslage), die Einhaltung des Lärmschutzes an den eigenen Fenstern der Bauherrschaft sei nicht relevant (Vorakten, act. 4). Bei einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsdarstellung handelt es sich allerdings – gleich wie bei einer unrichtigen Rechtsanwendung –, wozu die Annahme gehört, die Planungswerte müssten nur an den Nach- barliegenschaften, nicht hingegen am eigenen Gebäude der Bauherrschaft eingehalten werden, um einen materiellen Fehler, nicht um einen Verfah- rensfehler (durch Missachtung von Parteirechten). Solche materiellen Feh- -8- ler dürfen im Rechtsmittelverfahren mittels reformatorischen Entscheids korrigiert werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ver- vollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid ist zwar möglich, aber keinesfalls zwingend. Mit den von der Vorinstanz zusätzlich erhobe- nen Beweisen wurde nicht etwa ein Verfahrensmangel geheilt, sondern der rechtserhebliche Sachverhalt ergänzt und hernach beurteilt; eine angeblich zu Unrecht erfolgte Heilung von Verfahrensmängeln steht demnach nicht zur Debatte. Sind somit dem Gemeinderat keine (von der Vorinstanz unzu- lässigerweise geheilten) Verfahrensfehler vorzuwerfen, bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, die Baubewilligung aus formellen Gründen aufzuheben und zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückzuwei- sen. Erst recht nicht kann von dermassen schwerwiegenden Verfahrens- fehlern (oder inhaltlichen Mängeln) ausgegangen werden, dass die Vorin- stanz die Nichtigkeit der kommunalen Baubewilligung hätte feststellen müs- sen. Nur ganz gewichtige Verfahrensfehler, beispielsweise Gehörsverlet- zungen, mit denen Betroffene von der Teilnahme am Verfahren ausge- schlossen werden, begründen die Nichtigkeit einer Verfügung (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1111 ff.). Die Vorinstanz ihrerseits hat ebenfalls keine Gehörsverletzungen gegen- über den Beschwerdeführern begangen. Dies würde nach dem oben Aus- geführten selbst dann gelten, wenn sie den Sachverhalt bezüglich eines möglichen Standorts für die Wärmepumpe an der ostseitigen Nordfassade ungenügend abgeklärt hätte. Gesetzt diesen Fall wäre der vorinstanzliche Entscheid mit einem materiellen Mangel behaftet, worauf weiter unten bei den Erwägungen zur Wahrung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips zu- rückzukommen sein wird (vgl. Erw. 3.2.2 hinten). Mit einer Unterschreitung der Überprüfungsbefugnis, welche sich dadurch auszeichnet, dass eine Rechtsmittelinstanz die ihr zustehende Kognition nicht voll ausschöpft, hat das Ganze nichts zu tun. Ebenso wenig hat die Vorinstanz ihre Begrün- dungspflicht verletzt. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist hinreichend zu entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die For- derung nach einer Innenaufstellung der Wärmepumpe unter den konkreten Umständen (u.a. Mehrkosten) für unverhältnismässig hält und im Vorsorge- prinzip keine genügende Grundlage für die Verpflichtung zu einer Innenauf- stellung sieht, und zwar nicht nur mit Bezug auf einen Standort im Tank- raum, sondern auch in den anderen Räumen des Untergeschosses des Gebäudes Nr. ccc der Beschwerdegegner. Ob die Vorinstanz die Mehr- kosten für eine solche Innenaufstellung mit einem "Pauschalverweis" auf den Fachbericht der Abteilung für Umwelt als genügend ausgewiesen erachten durfte, ist eine Frage des materiellen Rechts, nicht der Begrün- dungspflicht. Es zeigt sich im vorliegenden Verfahren denn auch, dass die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid auch in diesem Punkt in voller Kenntnis der Sache beim Verwaltungsgericht anfechten konnten, in- dem sie unter anderem die von den Beschwerdegegnern in deren Schrei- ben an den Gemeinderat vom 21. November 2021 (Vorakten, act. 44 und -9- 63 f.) angegebenen Mehrkosten für eine Innenaufstellung bestreiten, wel- che vom Amt für Umwelt, auf dessen Einschätzung sich die Vorinstanz stützt, als plausibel erachtet wurden. Durch die Einreichung der Offerte für die Aussenaufstellung seitens der Beschwerdegegner beim Verwaltungs- gericht (Beschwerdeantwortbeilage 5) wurden die Beschwerdeführer zu- dem in die Lage versetzt, die sich aus einem Vergleich dieser Offerte mit der Offerte für die Innenaufstellung (Vorakten, act. 104 ff.; Beschwerdeant- wortbeilage 7) ergebenden Mehrkosten noch detaillierter zu bestreiten. Dass ihnen die Offerte für die Aussenaufstellung nicht schon im vorinstanz- lichen Verfahren vorlag, fiele wiederum in die Fehlerkategorie der unvoll- ständigen Feststellung des Sachverhalts, bildete doch jene Offerte nicht Bestandteil der vorinstanzlichen Akten und wurde den Beschwerdeführern dementsprechend nicht vorenthalten. In dieser Hinsicht berufen sie sich ohnehin nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Immerhin hätten sie im vorinstanzlichen Verfahren deren Herausgabe bzw. Edition beantra- gen können, worauf sie aus eigenen Stücken verzichtet haben (vgl. Vorak- ten, act. 136 mit der darin enthaltenen Feststellung des Fehlens einer Of- ferte für die Aussenaufstellung ohne entsprechenden Beweisantrag). Entsprechend können sie in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung geltend machen. Damit erweisen sich die Gehörsrügen der Beschwerdeführer als vollständig unbegründet. 3. 3.1. In der Sache leiten die Beschwerdeführer die von ihnen gerügte Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) aus den folgenden Umständen ab: Für die geplante Wärmepumpe gebe es im Untergeschoss sowie an der West- und Nordfassade des Gebäudes Nr. ccc Alternativen zum bewilligten Standort an der Ostfassade, die für sämtliche Betroffenen weniger Lärmimmissionen verursachen würden und im Gegensatz zum bewilligten Standort keiner lärmreduzierenden und schallbegrenzenden Massnahmen (nächtliche Betriebszeiteinschränkung) bedürften. Das Vorsorgeprinzip ge- biete die Verwirklichung derjenigen Projektvariante, die im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleiste, womit der Standort an der Ostfassade ausser Betracht falle. Die Vorinstanz habe sich nicht mit sämtlichen Alternativstandorten eingehend auseinanderge- setzt und dadurch eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen und Bundesrecht (Art. 11 Abs. 2 USG) verletzt. Ob die Einschränkung des Nachtbetriebs um 7 Stunden überhaupt ausrei- che, um den nächtlichen Planungswert am Fenster der Ostfassade des Ge- bäudes Nr. ccc einzuhalten, sei aufgrund des von der Vorinstanz und der - 10 - Abteilung für Umwelt falsch festgestellten maximalen Schallleistungspe- gels im Nachtbetrieb von 54 dB(A) anstatt 55 dB(A) fraglich. Die Aussage im Fachbericht der Abteilung für Umwelt vom 10. Januar 2023, wonach durch den Fenstersims eine lärmabschirmende Wirkung resultiere, werde jedenfalls bestritten. Zwar dürften die Planungswerte beim Wohnhaus der Beschwerdeführer (Gebäude Nr. ddd) weiterhin eingehalten sein. Beim Sitzplatz sei dies hingegen nicht der Fall, befinde sich doch dieser lediglich 6 bis 9 m vom bewilligten Standort an der Ostfassade entfernt, anstelle der von der Vorinstanz angenommenen 10 m. Die Vollzugshilfe 6.21 "Lärm- rechtliche Beurteilung von Luft-/Wasser-Wärmepumpen" der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute "Cercle Bruit" (nachfolgend: Vollzugshilfe 6.21) empfehle bei der Wahl des optimalen Standorts verschiedene Krite- rien zu berücksichtigen und die Lärmimmission auch im Aussenbereich, wo sich Personen längere Zeit aufhielten (z.B. Sitzplatz), möglichst gering zu halten. Die Beschwerdeführer seien pensioniert und verbrächten viel Zeit auf ihrem Sitzplatz. Dessen Aufenthaltsqualität werde durch den bewilligten Standort enorm beeinträchtigt, was die Vorinstanz bei ihrer Interessenab- wägung nicht berücksichtigt habe. Ferner habe die Vorinstanz nicht abge- klärt, ob bei der verhängten nächtlichen Betriebseinschränkung ein grösse- rer Wärmespeicher eingebaut werden müsste, was die Wirtschaftlichkeit dieser Massnahme beeinträchtigen würde. Nicht mehr aktuell seien die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammen- hang mit der sog. "Lüftungsfensterpraxis". Das Bundesgericht habe diese im Urteil 1C_139/2015, 1C_140/2015, 1C_141/2015 vom 16. März 2016 (= BGE 142 II 100) als bundesrechtswidrig qualifiziert, weil es nicht ausrei- che, die einschlägigen Belastungsgrenzwerte nur am wenigsten exponier- ten "Lüftungsfenster" jedes lärmempfindlichen Raums einzuhalten. Art. 22 USG sowie Art. 31 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 LSV verlangten, dass die Grenzwerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten wer- den müssten. Im Dezember 2022 habe der Bundesrat eine Botschaft zum "Bauen im Lärm" publiziert, worin die Einhaltung der Grenzwerte am Beur- teilungsort des "Lüftungsfensters" vorgeschlagen werde. Das mache Sinn, ansonsten sich ein Aussenstandort für Wärmepumpen unter Umständen gar nicht mehr realisieren lasse. Weiter habe der Bundesrat vorgeschlagen, Baubewilligungen trotz Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu ertei- len, wenn mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfüge, bei dem die Grenzwerte eingehalten würden. Darin sei zweifelsfrei eine partielle Rückkehr zur sog. "Lüftungsfensterpraxis" auszu- machen. Demnach seien als Standorte für Wärmepumpen auch Hausfas- saden mit Fenstern lärmempfindlicher Räume in Erwägung zu ziehen, die über mehrere (Lüftungs-)Fenster verfügten, solange bei mindestens der Hälfte der vorhandenen Fenster die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Auch die Vollzugshilfe 6.21 empfehle unter anderem, die Wärme- pumpe dort zu platzieren, wo die lärmempfindlichen Räume ein weiteres Fenster an einer von der Wärmepumpe abgewandten Seite aufwiesen. Da- - 11 - zu setze sich die Vorinstanz in Widerspruch, wenn sie die Einhaltung der Grenzwerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume verlange, was nicht praktikabel sei und dem Vorsorgeprinzip nicht gebührend Rechnung trage. Die anderen Nachbarliegenschaften wiesen allesamt eine grössere Distanz zum Gebäude Nr. ccc der Beschwerdegegner auf als das davon östlich situierte Gebäude Nr. ddd der Beschwerdeführer. Der Standort an der Ostfassade sei aber auch deshalb abzulehnen, weil der durch die Wärme- pumpe erzeugte Luftstrom frontal auf den Gehweg und den Sitzplatz der Beschwerdeführer ausgerichtet sei. In jenem Bereich des Gehwegs könnte es daher tatsächlich zu Vereisungen kommen, während die Aufenthalts- qualität auf dem Sitzplatz der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt wer- de. Das lärmbetroffene Fenster an der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc der Beschwerdegegner, wo die Einhaltung des nächtlichen Planungswerts trotz nächtlicher Betriebszeiteinschränkung fraglich sei, sei das einzige Fenster des dazugehörigen Zimmers, über welches dieser Raum belüftet werden könne. Ein Alternativstandort an der West- oder Nordfassade wäre aufgrund des Vorsorgeprinzips zu favorisieren und dürfe nicht allein mit der überkommenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur "Lüftungsfens- terpraxis" verworfen werden. Einen Standort an der westlichen Ecke der Nordfassade habe die Vorinstanz gar nicht geprüft. Zwar befinde sich dort ein Wohnzimmerfenster, doch verfüge das Wohnzimmer über drei weitere Lüftungsfenster an anderen Fassaden. Abgesehen davon würde die Auf- enthaltsqualität im Wohnzimmer nicht beeinträchtigt, weil man sich nachts in der Regel nicht dort aufhalte. Im Sommer spiele sich das Leben vorwie- gend auf dem Gartensitzplatz ab und im Winter würden die Fenster nicht während einer längeren Dauer offengehalten. Positiv zu Buche schlagen würde zudem, dass keine nächtliche Betriebszeiteinschränkung notwendig wäre. Sowohl an der Nord- als auch an der Südfassade seien im Gegensatz zur Ostfassade keine lärmrelevanten Zimmer im Obergeschoss zu berück- sichtigen. An der Westfassade befinde sich im Obergeschoss ein Balkon, das nächste lärmrelevante Zimmer sei dadurch um 2 m von der Fassaden- flucht zurückversetzt. Eine Innenaufstellung müsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann geprüft werden, wenn die Planungswerte an den Nachbarliegen- schaften bei einer Aussenaufstellung deutlich eingehalten würden. Wenn sich abschätzen lasse, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämp- fungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer Aussen- anlage erreicht werden könne, sei zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine entsprechende Anlage im Innern bewilligungsfähig. Mit den Gegeben- heiten im Innern des Gebäudes Nr. ccc setzen sich die Vorinstanz und die Abteilung für Umwelt nur unzureichend auseinander. Sie begnügten sich mit der pauschalen Feststellung, dass die von der Bauherrschaft ange- - 12 - gebenen Mehrkosten von rund Fr. 9'000.00 (Kernbohrung, Aushub, Monta- ge und zusätzliches Zubehör) für eine Innenaufstellung als plausibel er- schienen. Das Bundesgericht verlange mindestens eine summarische Prü- fung der Zusatzkosten, wenn auch keine detaillierte Gegenüberstellung (Urteile 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021, Erw. 4.3, und 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1). Im vorliegenden Fall sei die Aufzählung der Zusatzkosten nicht nachvollziehbar und treffe auch nicht auf alle Räume im Untergeschoss des Gebäudes Nr. ccc gleichermassen zu. So bedingten gewisse Standorte im Innern des Gebäudes wegen des Vorhandenseins von Lichtschächten keine Kernbohrungen bzw. Wanddurchbrüche, die Mehrkosten generierten. Umgekehrt seien entsprechende bauliche Mass- nahmen auch für eine aussenaufgestellte Wärmepumpe notwendig. Folgte man der Ansicht der Abteilung für Umwelt, wonach die Innenaufstellung von Wärmepumpen bei bestehenden Gebäuden in der Regel nur dann ver- hältnismässig sei, wenn Zu- und Abluftöffnungen bereits vorhanden seien, käme eine Innenaufstellung bei einem Heizungsersatz wohl grundsätzlich nicht in Frage. Die beiden 1,2 m breiten Lichtschächte im Heiz- und Wasch- raum könnten für die Zu- und Abluftkanäle der Wärmepumpe, die lediglich einen Durchmesser von 56 cm benötigten, verwendet werden, ohne die Belüftung dieses Raums zu unterbinden. Bauliche Mehrkosten fielen bei dieser Variante nicht an. Die Argumentation der Vorinstanz, zu lange Luft- kanäle könnten zu einem zu hohen Druckverlust führen, sei nicht stichhal- tig. Die Luftkanäle würden nicht viel länger als beim geplanten Aussen- standort an der Ostfassade, da sich die Steigleitungen für die Bodenhei- zung und das Warmwasser im Heizungs- und Waschraum befänden. Im Disponibel-Raum als grösstem Kellerraum schlössen die Platzverhältnisse die Montage einer Wärmepumpe nicht aus. Und auch dieser Raum verfüge bereits über zwei bestehende Öffnungen (Lichtschächte) an unterschiedli- chen Fassaden, die wegen der Luftkanäle nicht vollständig geschlossen werden müssten. Die Argumentation der Vorinstanz laufe demgegenüber darauf hinaus, dass Innenaufstellungen für bestehende Gebäude immer ausschieden, weil entweder unverhältnismässige Mehrkosten für Wand- durchbrüche entstünden oder bestehende Öffnungen wegen der Belüftung und Belichtung der Räume nicht für die Installation von Luftkanälen verwen- det werden dürften. 3.2. 3.2.1. Eine Aussenaufstellung an der Süd-, West- oder Nordfassade des Gebäu- des Nr. ccc lehnte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der Begründung ab, der grösstmögliche Abstand zu einem Fenster eines lärm- empfindlichen Raums im Erdgeschoss betrage auf der Südseite lediglich 2 m, wo sich die Distanz zum Sitzplatz der Beschwerdegegner ausserdem auf 4 m beschränken würde, gegenüber einem Abstand von 10 m des Standorts an der Ostfassade zum Sitzplatz der Beschwerdeführer. An der Westfassade käme die Pumpe entweder unmittelbar beim Fenster zum - 13 - Wohnzimmer zu liegen, oder in kurzer Distanz zum Sitzplatz der Beschwer- degegner. Dass die Pumpe ohne lärmbegrenzende Massnahmen beim westseitigen Wohnzimmerfenster platziert werden könnte, treffe aufgrund der vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig qualifizierten "Lüftungs- fensterpraxis" nicht zu. Auf der östlichen Seite der Nordfassade wäre zwar der Abstand zum Fenster eines lärmempfindlichen Raums am grössten. Allerdings befinde sich an dieser Stelle ein Lichtschacht (1,5 m x 1,5 m) und die Abluft der Wärmepumpe könnte im Winter womöglich auch den Gehweg zum Hauseingang vereisen. In der Beschwerdeantwort führte die Vorinstanz ergänzend und präzisie- rend aus, dass ein Standort an der Süd-, West- oder Nordfassade für die Beschwerdegegner zu einer höheren Lärmbelastung führen, mithin nicht für alle Betroffenen weniger Lärmimmissionen verursachen würde. Erst recht nicht könnte an diesen Alternativstandorten auf Lärmbegrenzungs- massnahmen verzichtet werden, mit einer einzigen Ausnahme an der öst- lichen Seite der Nordfassade mit einer Distanz von 8 m zum nordseitigen Wohnzimmerfenster, wo sich jedoch der erwähnte Lichtschacht befinde und Vereisungsgefahr für den Gehweg bestehe. An allen anderen Alterna- tivstandorten würde die verfügte siebenstündige nächtliche Betriebszeitein- schränkung für die Einhaltung der Planungswerte nicht einmal ausreichen. Vielmehr wären zusätzliche Lärmbegrenzungsmassnahmen mit Kosten von mehreren tausend Franken (z.B. eine Schalldämmhaube) erforderlich, die den Beschwerdegegnern nicht zumutbar wären. Die Lösung mit dem bewilligten Standort, an welchem die Planungswerte mit der nächtlichen Betriebszeiteinschränkung an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden könnten, sei gegenüber einer Lösung mit Einhaltung der Planungswerte nur an einem Teil dieser Fenster ("Lüftungsfenster") vorzuziehen. Dies gelte auch dann, wenn gestützt auf eine geplante Locke- rung des USG, die sich im Übrigen nur auf die Grenzwerteinhaltung in lärm- belasteten Gebieten (Art. 22 USG), nicht hingegen auf die Errichtung von lärmerzeugenden ortsfesten Anlagen (Art. 25 USG) beziehe, die "Lüftungs- fensterpraxis" gesetzlich verankert werden sollte. Wie Figura zeige, seien Aussenaufstellungen von Wärmepumpen auch unter Einhaltung der Pla- nungswerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume möglich, allenfalls verbunden mit lärmsenkenden Massnahmen. Ansonsten und falls auch ei- ne Innenaufstellung technisch nicht machbar oder wirtschaftlich nicht trag- bar wäre, könnten immer noch Erleichterungen gewährt werden. 3.2.2. Diesen überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen kann sich das Ver- waltungsgericht vollumfänglich anschliessen. Nachdem davon auszugehen ist, dass an einem Alternativstandort an der Süd-, West- oder Nordfassade ohne zusätzliche lärmbegrenzende Massnahme (neben der verfügten nächtlichen Betriebszeiteinschränkung) die Planungswerte an Fenstern lärmempfindlicher Räume im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. ccc nicht - 14 - überall eingehalten werden könnten, weil dafür schlicht der Abstand zu möglichen Standorten der Wärmepumpe an der Hausfassade zu gering wäre, spielt es keine Rolle, dass diese Fassaden im Obergeschoss keine Fenster mit kritischer Lärmbelastung aufweisen. Die Einhaltung der Pla- nungswerte nur an einem Teil der Fenster lärmempfindlicher Räume im Erdgeschoss wäre nach geltendem Recht klar bundesrechtswidrig, weil Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die (strikte) Einhaltung der Planungswerte durch Lärmimmissionen von neuen ortsfesten Anlagen und Art. 39 Abs. 1 LSV die Ermittlung der Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärm- empfindlicher Räume vorschreiben, ohne danach zu unterscheiden, ob die- se für die Belüftung der Räume (unbedingt) benötigt werden. Die diesbe- zügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 II 100, Erw. 4; Urteil 1C_264/2021 vom 24. März 2022, Erw. 2.1) ist selbstverständlich weiterhin beachtlich, solange die Lärmschutzvorschriften nicht gelockert sind. Erleichterungen bzw. Ausnahmen davon wären nur nach Massgabe der restriktiven Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 2 LSV zulässig. Dass die Ein- haltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage im Sinne dieser Bestimmung führen würde, kann jedoch ange- sichts dessen, dass sich die Wärmepumpe am bewilligten Standort an der Ostfassade ohne (nennenswerte) Überschreitung der Planungswerte und nur mit einer nächtlichen Betriebszeiteinschränkung realisieren lässt, mit Sicherheit nicht angenommen werden. Im Übrigen müssten die Beschwer- degegner zwecks Einhaltung der Planungswerte auch noch weitere emis- sionsbegrenzende Massnahmen wie eine Innenaufstellung der Wärme- pumpe oder eine Schalldämmhaube prüfen, bevor Erleichterungen ins Auge gefasst werden könnten. Ganz abgesehen davon müsste die Installa- tion einer Wärmepumpe gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV obendrein ein überwie- gendes öffentliches Interesse erfüllen. Sobald aber die Planungswerte ein- gehalten sind, können gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) weitere emissionsbegrenzende Massnah- men nur verfügt werden, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine we- sentliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 141 II 476, Erw. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 6.3, 1C_174/2020 vom 5. Mai 2021, Erw. 6.1, und 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 3.2). Ein geringer Aufwand wird gemäss Vollzugshilfe 6.21, Ausgabe 16. Juni 2022, S. 3, und neuerdings gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV (seit dessen Inkrafttreten am 1. November 2023) bei Investitionskos- ten von maximal 1% der Kosten der Wärmepumpenanlage veranschlagt. Die Kosten für eine Schalldämmhaube würden diesen Wert von rund Fr. 415.00 bei Anlagekosten von Fr. 41'349.75 (Beschwerdeantwortbeila- ge 5 der Beschwerdegegner) zweifelsohne übertreffen (vgl. Vorakten, act. 112). Folglich wäre es unverhältnismässig, von den Beschwerdegeg- nern eine Aussenaufstellung der Wärmepumpe an der Süd-, West- oder Nordfassade westseitig mit Schalldämmhaube zu verlangen, wo die Pla- - 15 - nungswerte nur mit dieser zusätzlichen Lärmbegrenzungsmassnahme ein- gehalten werden könnten. Was die östliche Ecke der Nordfassade anbelangt, wird im ergänzenden Fachbericht der Abteilung für Umwelt vom 10. Januar 2023 (Vorakten, act. 111 ff.) darauf hingewiesen, dass der dortige Standort eine längere Lei- tung erfordere, was mit Mehrkosten sowie allenfalls einem Wärmeverlust verbunden wäre. Auch könnte die Abluft der Wärmepumpe allenfalls den Gehweg zum Hauseingang des Gebäudes Nr. ccc vereisen (Vorakten, act. 112). Dass die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Eisen- bahnschwellen den Strom kalter Abluft einer schwebend über der Abgra- bung (vgl. dazu Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner, S. 3 mit der dortigen Abbildung) zu montierenden Wärmepumpe so umlenken könnte, dass auf dem Gehweg zum Hauseingang keine Vereisungen mehr zu be- fürchten wären, hält das Verwaltungsgericht für unwahrscheinlich. Hinzu kämen für eine über der erwähnten Abgrabung vorzunehmende Montage noch ein baulicher Zusatzaufwand (für eine Tragekonstruktion) und der Lichtentzug mit Beeinträchtigung der Wohnhygiene im Disponibel-Raum. Die Vorinstanz nahm zwar an dieser Stelle fälschlicherweise einen Licht- schacht anstelle einer Abgrabung mit Ausmassen von 1,5 m x 1,5 m an, was aber an der Beurteilung der Geeignetheit dieses Standorts für die Wär- mepumpe nichts ändert. Im Gegenteil dürfte die Montage der Wärmepum- pe bei der konkreten Ausgestaltung der Abgrabung sogar noch aufwendi- ger sein als über einem Lichtschacht. Damit stösst der gegenüber der Vor- instanz erhobene Vorwurf der unvollständigen Feststellung des Sachver- halts ins Leere. Und ob dieser Standort gegenüber demjenigen an der Ost- fassade tatsächlich zu merklich weniger Lärmeinwirkungen auf dem Grund- stück der Beschwerdeführer führen würde, ist ohnehin fraglich. Die Topo- grafie jedenfalls dürfte dort wegen des geringeren Niveauunterschieds zwi- schen der Bauparzelle Nr. aaa und der Parzelle Nr. bbb der Beschwer- deführer als weiter südlich nicht unbedingt günstiger sein (vgl. dazu die Luftbildaufnahmen auf dem Geoportal des Aargauischen Geografischen In- formationssystems AGIS). Daraus ergibt sich, dass dem bewilligten Standort an der Ostfassade gegenüber Aussenaufstellungen an anderen Fassaden des Gebäudes Nr. ccc der Vorzug zu geben ist, d.h. es handelt sich unter Berücksichtigung aller massgeblichen Kriterien (möglichst geringe Lärmbelastung für die Bewohner des Gebäudes Nr. ccc unter gleichzeitiger [deutlicher] Ein- haltung der Planungswerte an der nächstgelegenen Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer samt Sitzplatz; weniger Leitungslänge mit Potenzial zum Wärmeverlust und geringere Beeinträchtigung der Wohnhygiene durch Lichtentzug im Disponibel-Raum im Vergleich zum lärmmässig eben- falls geeigneten Standort an der ostseitigen Nordfassade; günstige Topo- grafie durch die Ausrichtung des Luftstroms der Wärmepumpe auf die Bö- schung auf der Parzelle Nr. aaa; wesentlich geringere Anlagekosten als an - 16 - allen Alternativstandorten) um einen optimierten Standort für eine Aus- senaufstellung der Wärmepumpe. Daran ändert auch der Aussenabstell- platz für ein einziges Motorfahrzeug an der südwestlichen Ecke der Par- zelle Nr. aaa nichts, der die Südseite dieses Grundstücks nicht zu einer lärmvorbelasteten Zone macht. 3.3. 3.3.1. Gegen eine Innenaufstellung der Wärmepumpe sprechen aus Sicht der Vorinstanz die Mehrkosten von rund Fr. 9'000.00 sowie technische Gründe und nachteilige Auswirkungen auf die Wohnhygiene im Gebäude Nr. ccc der Beschwerdegegner. Die genannten Mehrkosten ergäben sich daraus, dass der für eine Innenaufstellung in Frage kommende Tankraum der Öl- heizung (an der nordwestlichen Gebäudeecke) über keine Lichtschächte verfüge, weshalb Wanddurchbrüche erforderlich wären. Im Gegensatz da- zu verfüge zwar der Heiz- und Waschraum (an der südwestlichen Gebäu- deecke) über zwei Lichtschächte. Allerdings müssten diese für die Belüf- tung dieses Raums offengehalten werden. Ein lärmträchtiger Lufteinlass oder Luftauslass über den Lichtschächten an der Süd- und Westfassade, der sich unmittelbar unter bzw. neben den Wohn- und Esszimmerfenstern im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. ccc und in nur 2 m Entfernung zum Sitzplatz der Beschwerdegegner befinde, wäre zudem nicht zweckmässig. Dasselbe würde auch für einen westseitigen Lufteinlass oder Luftauslass über dem Tankraum gelten, der sich in unmittelbarer Nähe zum westlichen Wohnzimmerfenster befände. Weiter stelle sich die technische Frage, ob die über die bestehenden Lichtschächte im Heiz- und Waschraum zu füh- renden Luftkanäle nicht zu lang würden, sodass ein zu hoher Druckverlust entstünde. Bei einem Aussengerät befinde sich der Lufteinlass und Luft- auslass am Gerät selber; Luftkanäle, nicht zu verwechseln mit den von den Beschwerdeführern angeführten Steigleitungen für die Heizung und das Warmwasser, seien dafür nicht erforderlich. Der Kellerraum an der Nord- fassade falle als Innenaufstellungsort ausser Betracht, weil sich Lufteinlass und Luftauslass an unterschiedlichen Fassaden befinden müssten, um ei- nen thermischen Kurzschluss zu vermeiden. Eine Innenaufstellung im ost- seitigen Disponibel-Raum, wo bereits die haustechnischen Anlagen (Lei- tungen etc.) fehlten, erweise sich schliesslich aufgrund des damit verbun- denen Platz- und Lichtverlusts als unverhältnismässig im Rahmen der blos- sen Vorsorge. Es möge zwar zutreffen, dass die von den Beschwerdegeg- nern angegebenen und von der Abteilung für Umwelt als plausibel erach- teten Mehrkosten von Fr. 9'000.00 nur die Innenaufstellung im Tankraum beträfen. Gegen eine Innenaufstellung in den anderen Räumen des Unter- geschosses sprächen nebst Kosten für bauliche Anpassungen an den be- stehenden Öffnungen jedoch auch noch weitere Gründe. Eine Aussenauf- stellung benötige zwar ebenfalls eine Kernbohrung, allerdings lediglich für das Schutzrohr für die Heizungs- und Elektroleitungen mit wesentlich ge- - 17 - ringerem Durchmesser als einem Luftkanal, weshalb die Kosten dafür er- heblich geringer seien. 3.3.2. Auch in diesem Punkt kann das Verwaltungsgericht der vorinstanzlichen Argumentation folgen. Der Vorinstanz lässt sich sodann nicht vorwerfen, sie habe die Vor- und Nachteile einer Innenaufstellung gegenüber der be- willigten Aussenaufstellung nur unzureichend gegeneinander abgewogen. Die vom Bundesgericht geforderte summarische Prüfung der Zusatzkosten einer Innenaufstellung (Urteile 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021, Erw. 4.3, und 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1) hat auf jeden Fall stattgefunden, auch ohne akribischen Vergleich der beiden Offerten (Be- schwerdeantwortbeilagen 5 und 7 der Beschwerdegegner) von denen die Offerte für die Aussenaufstellung erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht beigebracht wurde. Die Kritik der Beschwerdeführer an der Vergleichsofferte für die Innen- aufstellung (Vorakten, act. 104 ff. und Beschwerdeantwortbeilage 7) er- scheint dem Verwaltungsgericht dabei unberechtigt respektive nicht geeig- net, Mehrkosten für die Innenaufstellung in Höhe von mehreren tausend Franken in Zweifel zu ziehen. Ungeachtet dessen, dass bei der Offerte für die Aussenaufstellung (Beschwerdeantwortbeilage 5) bei der Kostenstelle 23.1.01 (Wärmepumpe und Komponenten) allenfalls versehentlich keine Kosten für einen (Beton-)Sockel mitgerechnet wurden, ist die berechnete Endsumme von Fr. 41'349.75 als verbindliches Kostendach definiert (vgl. S. 4 der Offerte), womit den Beschwerdegegnern dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden können. Dass die Wärmepumpe ge- mäss Angaben des Herstellers in mehreren Teilen geliefert wird, bedeutet nicht zwangsläufig, dass für eine Innenaufstellung keine weitere Zerlegung und kein Wiederaufbau vor Ort (Kostenstelle 23.1.02) notwendig sind. Die einzelnen Teile könnten für einen Transport auf der Wendetreppe in den Keller des Gebäudes Nr. ccc immer noch zu gross sein. Die relativ geringe Differenz von Fr. 200.00 bei der Kostenstelle 23.1.03 lässt sich sowohl durch eine etwas aufwendigere Montage des Innenmodells erklären, das mit dem Aussenmodell nicht vollständig deckungsgleich ist, als auch mit der zeitlichen Differenz der Offerten. Bei der Kostenstelle 23.1.04 geht es nicht nur um die Demontage, den Abtransport und die Entsorgung der be- stehenden Ölheizung samt Komponenten und damit zusammenhängende Arbeiten, sondern auch um das Anpassen der bestehenden Heizungs- und Wasserleitungen an das neue System samt Leitungsisolation, die Montage eines grösseren Expansionsgefässes und die Installation der Kondenswas- serleitung. Auch hier könnten die Kostenunterschiede (von Fr. 1'400.00) auf unterschiedlich arbeitsintensive Anpassungsmassnahmen und teilwei- se auf Preissteigerungen zurückzuführen sein. Für die Innenaufstellung der Wärmepumpe braucht es jedenfalls auch ohne die in der Kostenstelle 23.1.05 berücksichtigten Kernbohrungen und die Erstellung zwei neuer - 18 - Lichtschächte bauliche Massnahmen, die nicht signifikant kostengünstiger ausfallen würden als die Kernbohrungen und die Erstellung neuer Licht- schächte im offerierten Betrag von Fr. 6'350.00, weshalb diese Kosten nicht ohne weiteres entfallen. Dazu kann auch auf die Ausführungen im nachfolgenden Absatz verwiesen werden. Unbegründet und unsubstan- ziiert ist dagegen die Annahme der Beschwerdeführer, eine Innenaufstel- lung sei nicht teurer als die geplante Aussenaufstellung. Die Vorinstanz ist zudem auf die konkreten Verhältnisse vor Ort eingegan- gen. Dass eine Innenaufstellung bei bestehenden Gebäuden (aufgrund der damit verbundenen Mehrkosten) in der Regel nur verhältnismässig ist, wenn bereits Öffnungen für Zu- und Abluftkanäle vorhanden sind, ist auch der Vollzugshilfe 6.21, S. 3, zu entnehmen. Dabei müssen die Öffnungen im konkreten Einzelfall so positioniert und ausgestaltet sein, dass sie sich sowohl in technischer Hinsicht als auch aus Lärmschutzgründen (auch in- nen aufgestellte Wärmepumpen, die je nach Modell bei gleicher Leistung und gleichem Ausführungsstandard nicht notwendigerweise einen tieferen Schallleistungspegel aufweisen als Aussenmodelle, erzeugen über die Ein- und Auslassschächte Aussenlärm; vgl. dazu die Vollzugshilfe 6.21, S. 1) für die Luftzuführung und die Abluft eignen, was anhand der konkreten Ver- hältnisse zu beurteilen ist. Es ist also entgegen der diesbezüglichen Schlussfolgerung der Beschwerdeführer keinesfalls immer oder regel- mässig so, dass bestehende Öffnungen nicht für Luftkanäle verwendet wer- den dürften, weil sie für die Belüftung und/oder Belichtung der Räume be- nötigt würden oder ungünstig positioniert sind. Die Vorinstanz hat den be- stehenden Öffnungen im Untergeschoss des Gebäudes Nr. ccc die Eig- nung für die Luftzuführung und die Abluft aufgrund der konkreten Verhält- nisse in verschiedener Hinsicht nachvollziehbar abgesprochen. Verallge- meinernde Schlüsse lassen sich daraus nicht ziehen. Je nach Beschaffen- heit der Öffnungen kann deren Umgestaltung ausserdem vergleichbare Kosten verursachen wie neue Wanddurchbrüche für Luftkanäle, was bei- spielsweise der Fall ist, wenn Fenster ersetzt und die Öffnungen für die Luftkanäle speziell ausgekleidet werden müssen. Zumindest bei den Licht- schächten an der Süd- und Westfassade müssten derartige bauliche Mass- nahmen ergriffen werden, beim Fenster des Disponibel-Raums an der Nordfassade so oder so. Dass für den Einbau von Luftkanälen erhebliche Zusatzkosten anfielen, liegt auf der Hand, vor allem, wenn mit den von den Beschwerdegegnern zur Lärmsenkung vorgeschlagenen schalloptimierten Luftschächten (vgl. Replik, S. 22 Rz. 66) operiert werden müsste. Ebenso leuchtet ein, dass zu lange Luftkanäle bei gleichem Durchmesser zu einem für den effizienten Betrieb der Anlage problematischen Druckverlust führen können. Bei einer Innenaufstellung im Tankraum kämen die neu zu errich- tenden Lichtschächte viel näher beieinander und zur Wärmepumpe zu lie- gen als im Heizungs- und Waschraum, was entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (Replik, S. 35 Rz. 128) selbstverständlich auch kürzere Luftkanäle bedingen würde. - 19 - 3.4. Alles in allem gelangte die Vorinstanz aufgrund einer umfassenden und fehlerfreien Interessenabwägung zum zutreffenden Schluss, dass der be- willigte Standort an der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc der bestmög- liche Standort für die streitgegenständliche Wärmepumpe ist. Ob den Be- wohnern des Gebäudes Nr. ccc eine höhere Lärmbelastung eher zumutbar wäre als denjenigen der umliegenden Liegenschaften (vgl. Replik, S. 16 Rz. 43), ist letzten Endes ein politischer Entscheid. Da es jedoch beim Lärmschutz primär um Gesundheitsschutz geht, erscheint hier die Haltung, wonach in erster Linie der Verursacher die Konsequenzen von Immissionen zu tragen habe, wenig zielführend. Dies gilt umso mehr als aus Gründen des Klimaschutzes auch die Allgemeinheit einen Vorteil da- von hat, wenn Ölheizungen durch Wärmepumpen ersetzt werden. Es be- steht auch kein Raum dafür, von den Beschwerdeführern rein aufgrund des Vorsorgeprinzips ein anderes Heizsystem zu verlangen. Das erhellt schon daraus, dass andere erneuerbare Energieträger sehr viel kostenintensiver sind als eine Luft-/Wasser-Wärmepumpe, einschliesslich Erdwärmepum- pen. Eine Verletzung des Planungswerts am eigenen ostseitigen Fenster des Gebäudes Nr. ccc der Bauherrschaft ist aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren ergänzenden Fachberichts der Abteilung für Umwelt vom 10. Januar 2023 (Vorakten, act. 111 ff.) widerlegt. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen, zu- mal der von den Beschwerdeführern bestrittenen lärmabschirmenden Wir- kung des Fenstersimses im Fachbericht keine entscheidende Bedeutung (sondern lediglich eine minimal lärmabschirmende Wirkung) zugemessen wird. Ansonsten begründen die Beschwerdeführer ihre diesbezügliche Kri- tik am ergänzenden Fachbericht ausschliesslich mit der Schallleistungspe- geldifferenz zwischen 55 dB(A) (aktueller Wert gemäss Schalldatenver- zeichnis FSW [Beschwerdebeilage 4]) und 54 dB(A) (Wert gemäss einer früheren Version desselben Schalldatenverzeichnisses; vgl. dazu die Be- schwerdeantworten des BVU, S. 3, sowie der Beschwerdegegner, S. 5), die jedoch keinen entscheidenden Einfluss auf die Einhaltung des nächtli- chen Planungswerts am Fenster der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc hat. Bei einem maximalen Schallleistungspegel von 55 dB(A), einem da- raus resultierenden Beurteilungspegel von 51 dB (A) gemäss Web-Appli- kation FWS bzw. höchstens 49 dB(A) aufgrund einer Korrektur von min- destens 2 dB(A) mangels direkter Übertragbarkeit der Werte der Web- Applikation FWS auf die Schallausbreitung am eigenen Gebäude (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erw. 1 vorne) und einer Lärmreduktion von 3,8 dB(A) bei einer siebenstündigen Betriebszeiteinschränkung, wird der nächtliche Planungswert von 45 dB (A) auch dort knapp eingehalten res- pektive um vernachlässigbare maximal 0,2 dB(A) überschritten. - 20 - Es ist im Weiteren darauf abzustellen, dass die Auflage der nächtlichen Betriebszeiteinschränkung im Umfang von sieben Stunden eingehalten werden kann, auch wenn die Wärmepumpe im Vollbetrieb in sehr kalten Nächten mehr als vier oder auch fünf Stunden laufen dürfte (bei den von der Vorinstanz diesbezüglich angenommen vier Stunden handelt es sich gemäss Vollzugshilfe 6.21, S. 5, um einen Durchschnittswert über sämtli- che Betriebstage) und die Vollzugshilfe 6.21, S. 4, eher von solchen Ein- schränkungen abrät, weil Wärmepumpen bezüglich ihrer Heizleistung mög- lichst ohne Leistungsreserven dimensioniert würden, wodurch eine leis- tungsstärkere und tendenziell lautere Wärmepumpe zum Einsatz kommen könnte. Ob die Betriebszeiteinschränkung im vorliegenden Fall nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Wärmepumpe hat, ist kaum zuverlässig bestimmbar und bei der Standortevaluation kein ge- wichtiger Faktor, weil die Mehrkosten ausschliesslich die Bauherrschaft be- lasten und dieser solche Mehrkosten mit Blick auf die Notwendigkeit der Massnahme für die Einhaltung der Planungswerte am eigenen Gebäude auch zumutbar sind. Eine dadurch entstehende umso höhere Lärmbelas- tung am Tag hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung in Erw. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids verneint. Ein Betrieb über dem maximalen Schallleistungspegel, auf dem die Lärmbeurteilung basiert, ist technisch nicht möglich. Bewilligt ist sodann nur das von der Bauherrschaft eingege- bene Modell, kein leistungsstärkeres Modell mit höherem Lärmpotenzial. Deshalb braucht auch nicht verifiziert zu werden, ob die Angaben der Be- schwerdegegner betreffend ausreichende Speicherkapazität des gewähl- ten Modells (vgl. Beschwerdeantwort, S. 8) zutreffen. Dass bei sehr kalten Aussentemperaturen nötigenfalls der im Gerät integrierte Heizstab die Heizleistung übernehmen würde, ist zwar aus energetischer Sicht nicht un- bedingt zu befürworten, hat in lärmmässiger Hinsicht aber unbestreitbare Vorteile, weil dieser geräuschlos heizt. Auch auf dem Sitzplatz der Beschwerdeführer sind die Planungswerte ein- gehalten. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um einen nach der Kon- zeption der LSV massgeblichen Beurteilungsort für die Einhaltung von Be- lastungsgrenzwerten. Den dortigen Lärmeinwirkungen ist nur, aber immer- hin bei der Standortoptimierung im Rahmen des Vorsorgeprinzips Rech- nung zu tragen. Weil aber aus den oben dargelegten Gründen sowohl die Nachteile einer Innenaufstellung der Wärmepumpe im Untergeschoss des Gebäudes Nr. ccc (Mehrkosten, Effizienzeinbusse, Beeinträchtigung der Wohnhygiene) als auch diejenigen von Aussenaufstellungen an den übri- gen Fassaden des Gebäudes (Überschreitung der Planungswerte an Fens- tern lärmempfindlicher Räume, Mehrkosten für zusätzliche lärmverringern- de Massnahmen, Lichtentzug im Disponibel-Raum) stärker ins Gewicht fal- len, sind die Lärmeinwirkungen auf dem Sitzplatz der Beschwerdeführer mit einer Distanz von mindestens 9 m zum bewilligten Standort der Wärme- pumpe, wo der nächtliche Planungswert bei der vorgesehenen siebenstün- digen Betriebszeiteinschränkung mit einem Beurteilungspegel von rund - 21 - 39 dB(A) (vgl. dazu die Web-Applikation der Fachvereinigung Wärmepum- pen Schweiz FWS) immer noch sehr deutlich eingehalten wird, wiederum aus Verhältnismässigkeitsgründen hinzunehmen. Von erheblichen oder enormen Immissionen, mit denen die Beschwerdeführer belastet würden, kann keine Rede sein. Selbst bei einer Distanz von lediglich 6 m wäre der nächtliche Planungswert mit einem Beurteilungspegel von 42,6 dB(A) übri- gens weiterhin eingehalten, wobei nicht plausibel ist, dass sich die Be- schwerdeführer über einen längeren Zeitraum pro Tag und wohl erst recht nicht in der Nacht ausgerechnet in jenem Gartenbereich (ausserhalb des im amtlichen Vermessungsplan deklarierten Sitzplatzbereichs) aufhalten sollten. Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführer, der von der Wärmepumpe erzeugte Luftstrom sei direkt auf ihren Sitzplatz ausgerichtet, der sich weiter nördlich sowie auf rund 2 m höherem Niveau befindet (vgl. dazu auch die Abbildungen auf S. 20 der Beschwerde und S. 7 der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner). Die Böschung auf der Parzelle Nr. aaa hat diesbezüglich durchaus auch eine (lärm-)ab- schirmende Wirkung. Mit einer Vereisung des sich oberhalb der erwähnten Böschung befindlichen Gehwegs ist aufgrund dieser topografischen Ver- hältnisse ebenfalls nicht zu rechnen. 4. Zusammenfassend liegt der vom Gemeinderat Q._____ erteilten und von der Vorinstanz geschützten Baubewilligung für die aussenaufgestellte Luft- /Wasser-Wärmepumpe an der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc der Beschwerdegegner keine Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorge- prinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV zu Grunde. Die Planungswerte an den Fenstern lärmempfindlicher Räume sind eben- falls eingehalten. Die Beschwerdeführer legen schliesslich nicht dar (vgl. Replik, S. 14 Rz. 37), inwiefern der im Baugesuch enthaltene, angeblich fehlerhafte Grundrissplan des Erdgeschosses des Gebäudes Nr. ccc für die Lärmbeurteilung ein falsches Bild vermitteln könnte. Insbesondere wird nicht behauptet, die Lage der am Gebäude tatsächlich vorhandenen Fens- ter, die vom Lärm einer aussenaufgestellten Wärmepumpe betroffen sind oder sein könnten, sei darin falsch eingezeichnet. Dass es an der westsei- tigen Nordfassade keinen (im EG-Plan fälschlicherweise eingezeichneten) zweiten Lichtschacht (unterhalb des Wohnzimmerfensters) hat, war allseits bekannt und ist nicht entscheidrelevant. Nur im umgekehrten Fall, dass ein zweiter Lichtschacht tatsächlich vorhanden, aber im Plan nicht eingezeich- net wäre, könnte die Fehlerhaftigkeit des Plans einen Einfluss auf die Lärm- beurteilung bzw. auf die Beurteilung der für eine Innenaufstellung benötig- ten Infrastruktur und dadurch auf die Kosten einer Innenaufstellung haben. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich demzufolge auch in der Sache als unbegründet, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. - 22 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens aufgrund des in § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG für die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren vorgesehenen Unterliegerprin- zips von den Beschwerdeführern zu tragen. Sie haften dafür solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten, die ebenfalls nach dem Unterlieger- prinzip verlegt werden (§ 32 Abs. 2 VRPG), sind vorliegend keine zu erset- zen, weil die obsiegenden Parteien (Beschwerdegegner, Gemeinderat Q._____ und BVU, Rechtsabteilung) allesamt vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten sind (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 447.00, gesamthaft Fr. 3'447.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin) die Beschwerdegegner das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Rechtsabteilung) den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, - 23 - 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti