Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 5'511.00 (Fr. 888.00 Verfahrenskosten + Fr. 2'400.00 Parteikosten Stadt Q. + Fr. 2'223.00 Parteikosten Bauherrschaft). Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im unteren Bereich des Streitwertrahmens von § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT. Der mutmassliche Aufwand des Anwaltes und die Schwierigkeit des Falles waren gering. Unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter erscheinen Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'050.00 sachgerecht. -9- Das Verwaltungsgericht erkennt: