III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem haben sie dem anwaltlich vertretenen Stadtrat, dem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG), die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet, weshalb ihr keine Parteikosten zu ersetzen sind.