Wäre das Verfahren sistiert worden, hätte sich der Baubeginn noch weiter verzögert, da die Baubewilligung vom 13. September 2022 nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Die Beschwerdegegnerin hatte somit ein berechtigtes Interesse, sich zum Antrag der Beschwerdeführenden zu äussern. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, unnötigen Aufwand verursacht zu haben. Die Beschwerde erweist sich demgemäss auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.