Als Baugesuchstellerin und Adressatin der Baubewilligung vom 13. September 2023 kam der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung zu. Sie war damit ohne Weiteres berechtigt, sich zur Beschwerde zu äussern, zumal die entscheidende Behörde verpflichtet war, die Parteien anzuhören, bevor sie entschied (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG). Der vorinstanzliche Beschwerdeantrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens betraf das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin als Bauherrschaft. -8-