Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht nicht von der gesetzlichen Regel, wonach derjenige, der sein Rechtsmittel zurückzieht, als unterliegende Partei gilt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG), abgewichen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist insoweit abzuweisen 2.3. Die Beschwerdeführenden rügen sodann sinngemäss die Höhe der zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung. Es sei unnötig gewesen, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Beschwerdeantwort eingereicht habe, weil sich die Beschwerde nicht gegen das Bauvorhaben an sich, sondern lediglich gegen das Baubewilligungsverfahren gerichtet habe.