Des Weiteren ist es zwar richtig, dass sich die Stadt Q. in der Baubewilligung vom 13. September 2022 nicht zur Einwendung betreffend Verkehrskonzept äusserte. Da von den Beschwerdeführenden aber nicht die Erschliessung des Bauvorhabens (welche gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung darstellt) gerügt wurde, sondern Massnahmen auf der angrenzenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde Q. stehenden Strassenparzelle, kann in diesem Umstand kein schwerwiegender Verfahrensmangel erblickt werden.