Der Stadt Q. wären die Kosten nur dann aufzuerlegen, wenn ihr in der Verfahrensführung schwerwiegende Mängel vorzuwerfen wären oder sie willkürlich entschieden hätte (siehe oben Erw. II/2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Bereits in den Unterlagen zum Baugesuch vom 3. November 2021 sowie in der Stellungnahme der Bauherrschaft vom 7. März 2022 zur Einwendung der Be- -7-