Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde gelten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren gemäss der gesetzlichen Regelung als unterliegende Partei (siehe oben Erw. II/2.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, nicht sie, sondern die Stadt Q. habe durch ihr Vorgehen die Einleitung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verursacht bzw. in der Folge dafür gesorgt, dass es durch Rückzug der Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Der Stadt Q. wären die Kosten nur dann aufzuerlegen, wenn ihr in der Verfahrensführung schwerwiegende Mängel vorzuwerfen wären oder sie willkürlich entschieden hätte (siehe oben Erw.