2.2. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Beschwerde zurückgezogen haben (siehe Vorakten, act. 85 ff.), weshalb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle abschrieb. Dispositiv-Ziffer 1 des Abschreibungsbeschlusses vom 27. Februar 2023 wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefochten. Der Beschwerdeantrag richtet sich ausschliesslich gegen die Kostenverlegung und Entschädigungsfolgen (siehe vorne lit. C/1). Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde gelten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren gemäss der gesetzlichen Regelung als unterliegende Partei (siehe oben Erw.