Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 VRPG; § 32 Abs. 3 VRPG). Der mutmassliche Verfahrensausgang spielt (anders als in §§ 31 Abs. 3 Satz 2 und 32 Abs. 3 Satz 2 VPRG) keine Rolle (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.27, S. 43).