die Beschwerde berechtigt gewesen, weshalb die Kosten nicht von den Beschwerdeführenden zu tragen seien. Hinzu komme, dass dem Baugesuch und der Baubewilligung Hinweise gefehlt hätten, dass bereits eine mit einem Verkehrsplaner erarbeitete Anpassung der Verkehrssituation bestehe. Sie hätten davon erst anlässlich eines Gesprächs mit dem Stadtrat während des laufenden Beschwerdeverfahrens erfahren.