II. 1. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführenden, die reduzierten vorinstanzlichen Kosten des Verfahrens zu bezahlen und sowohl der Stadt Q. als auch der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde zurückgezogen hätten und damit als unterliegende Partei anzusehen seien (vgl. angefochtener Abschreibungsbeschluss, S. 1 und 2).