Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 352, Erw. I/1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, N. 5 zu § 52 VRPG). Für die vorliegende, auf Kostenfragen beschränkte Beschwerde ist das Verwaltungsgericht somit zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.