4. A. und B., C. und D. sowie E. werden verpflichtet, der F. AG die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'223.− je zu 1/3 (Fr. 741.−), in solidarischer Haftung zu ersetzen. -4- C. 1. Gegen den am 28. Februar 2023 zugestellten Abschreibungsbeschluss des BVU, Rechtsabteilung, erhoben A. und B., C. und D. sowie E. am 21. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Antrag: Die Beschwerdeführer seien von sämtlichen im Abschreibungsbeschluss aufgeführten Kosten zu befreien. 2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 erstattete das BVU, Rechtsabteilung, seine Beschwerdeantwort.