2. Die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.− sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 138.−, insgesamt Fr. 888.−, werden A. und B., C. und D. sowie E. je zu 1/3 (Fr. 296.−) in solidarischer Haftung auferlegt. 3. A. und B., C. und D. sowie E. werden verpflichtet, der Stadt Q. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.− je zu 1/3 (Fr. 800.−), in solidarischer Haftung zu ersetzen.